Amtsgericht Düsseldorf zur Berechnung des Schadensersatzes und der Abmahnkosten in Filesharing-Verfahren…
Uns liegt ein Versäumnisurteil in einem Klageverfahren der Kanzlei Baumgarten Brandt im Auftrag der KSM GmbH vor dem Amtsgericht Düsseldorf vor. Der Mandant ist aufgrund der öffentlichen Zugänglichmachung eines Kinofilms über seinen Internetanschluss durch die KSM GmbH vor dem Amtsgericht Düsseldorf auf Zahlung von Schadensersatz und Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 955,00 EUR verklagt worden.
Im Wege eines Versäumnisurteils wurde der Anschlussinhaber dann dazu verurteilt Schadenersatz nach der Lizenzanalogie in Höhe von 121 Euro sowie Kosten der Abmahnung in Höhe von 101,40 Euro an die klägerische Partei zu zahlen. Von den ursprünglichen eingeklagten 955,00 EUR war die Klage daher nur in einem Umfang von insgesamt 222,40 Euro erfolgreich und dies obwohl sich der Mandant bis zum Erlass des Versäumnisurteils nicht gegen die Klage verteidigt hatte. Im Übrigen wurde die Klage durch das Amtsgericht Düsseldorf abgewiesen.
Im Auftrag des Mandanten haben wir Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt, um die Klage insgesamt abzuwehren.
Das Versäumnisurteil ist dennoch höchst interessant, da das Gericht den zugesprochenen Schadensersatzanspruch in Höhe von 121 Euro ausführlich begründet. Im Ergebnis lehnt das Amtsgericht Düsseldorf pauschale Schätzungen des Schadens aufgrund der Gefahr einer Überkompensation der Rechteinhaber ab. Für die Bemessung der Höhe des Schadenersatzes berücksichtigte das Gericht vielmehr sowohl die Höhe der Lizenzgebühr für eine Einzellizenz als Maß der wirtschaftlichen Wertigkeit des Werkes als auch die Zeitdauer des Uploads und errechnete aus diesen Parametern den zu zahlenden Schadensersatz.
Die Höhe der Abmahnkosten berechnete das Gericht dann aus einem Gegenstandswert in Höhe des fünffachen Schadenersatzesbetrages, was zu einem Betrag in Höhe von 121,00 EUR führt.
Die Einzelheiten können Sie der nachstehenden Begründung des Versäumnisurteils des AG Düsseldorf entnehmen.
Fazit: Auch dieses Versäumnisurteil des AG Düsseldorf zeigt, dass es sich im Regelfall lohnt den Forderungen der Abmahnindustrie nicht ungeprüft nachzugeben. Im hier vorliegenden Fall sprach das Gericht lediglich insgesamt 222,40 Euro und nicht wie gefordert 955,00 EUR zu, obwohl sich der hiesige Beklagte nicht gegen die Klage verteidigt hatte.
Aus den Gründen des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Düsseldorf:
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Schadenersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG zu.
„Der Höhe nach richtet sich der Schadenersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie.
Stehen der Klägerin nur sonstige ausschließliche Rechte am Werk zu, so hat sie in Bezug auf eine unerlaubte Internetverbreitung ein negatives Verbietungsinteresse und damit einen Unterlassungsanspruch und einen Schadenersatzanspruch bezüglich des durch die unerlaubte andere Verbreitung entstandenen Schadens (BGH GRUR 1999, 984). Ob auch dann der Schadenersatz nach Lizenzanalogie berechnet werden kann, ist zumindest zweifelhaft, Zweck dieserBerechnungsmethode ist es, den Schädiger nicht besser zu stellen als im Fall einer ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber, die Lizenzanalogie läuft also auf die Fiktion eines Lizenzvertrages hinaus (BGH GRUR 1990, 1008). Diese Fiktion läuft jedoch leer, wenn die Klägerseite mangels Inhaberschaft einer entsprechenden Lizenz selbst nicht zur Vergabe von Internetlizenzen berechtigt ist.
Soweit teilweise in der Literatur angeführt wird, für die Berechnung des Schadenersatzes nach Lizenzanalogie sei es unerheblich, ob der Verletzte rechtlich in der Lage ist, die Lizenz zu erteilen (Wandtke-Bullinger-v. Wolff UrhG §97 Rn. 71), gibt dies die Rechtslage stark verkürzt wieder.
Vielmehr hat auch der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass Voraussetzung für den Schadenersatz nach Lizenzanalogie die rechtliche Möglichkeit der Lizenzeinräumung ist; wobei es hierfür genügt, dass der Verletzte in der Lage ist, sich mit schuldrechtlicher Wirkung gegenüber Dritten zu verpflichten, die sich aus der Verletzung seines Rechtes ergebenden Ansprüche nicht geltend zu machen (BGH GRUR 1966, 275 (276)); weiter ist der Schadenersatz für den Fall einer auf dem Verhalten des Verletzers beruhenden Unzulässigkeit eines Lizenzvertrages für die konkrete Nutzung nach dem Inhalt eines zulässigen Lizenzvertrages zu bestimmen (BGH GRUR 1996, 275 (276)).
Auf das Filesharing übertragen bedeutet dies, dass Erwägungen bezüglich einer allgemeinen Unzulässigkeit von Filesharing-Lizenzen den Schadenersatz nach Lizenzanalogie ebenso wenig berühren wie eine etwaig fehlende Berechtigung des Rechteinhabers, seine ihm gemäß §19a UrhG zustehenden Internet-Verbreitungsrechte weiter zu lizenzieren. Hingegen bestehen Zweifel, ob die Berechnung des Schadenersatzes nach Lizenzanalogie auch dann zulässig ist, wenn ein Lizenzvertrag über die lnternetverbreitung eines Werkes daran scheitert, dass der Verletzte selbst keine Rechte für diese Vertriebsform inne hat.
So verhält es sich hier jedoch nicht. Zwar steht der Klägerin hinsichtlich der lnternetrechte gemäß Anlage K5 nur das Recht zum „On Demand / Demand View“ zu, was lediglich den Einzelabruf, nicht hingegen die Verbreitung des Werkes durch Dritte ermöglicht, jedoch genügt diese für eine ausreichende Vergleichbarkeit des gewährten Nutzungsrechts mit der Verbreitung durch Filesharing.
Entscheidend ist nicht, ob die Klägerin in der Lage wäre, Dritten das Recht zur Verbreitung des Werkes über das Internet einzuräumen. Ebenso wenig wie es die Berechnung nach Lizenzanalogie hindert, wenn die Klägerin Inhaberin umfassender Internetrechte wäre, diese aber gemäß Vertragsinhalt mit dem Lizenzgeber nicht weiterlizenzieren dürfte, hindert es diese Berechnungsmethode nicht, dass der Klägerin allgemein lediglich der Teilbereich On-Demand-View der Internetrechte eingeräumt ist.
Entscheidend ist lediglich, ob die vom Verletzer betriebene Nutzungsart mit der eingeräumten vergleichbar ist, mithin eine gedachte Weiterlizenzierung der der Klägerin gewährten Rechte an den Verletzer zu einer ähnlichen Position führen würde wie die zu Unrecht in Anspruch genommene.
Dies ist hier der Fall, weil der Inhaber einer Lizenz zum On-Demand-View berechtigt ist, das Werk auf eine solche Art und Weise ins Internet zu stellen, dass Interessierte zu einem von ihnen gewählten Zeitpunkt hierauf zugreifen können und zur dauerhaften Speicherung einer Kopie zur Eigennutzung in die Lage versetzt werden. Gleiches ermöglicht ein Filesharer den übrigen Nutzern des Filesharing-Netzwerkes, solange er mit diesem verbunden ist.
Nach der vom Gericht nach wie vor bevorzugten Berechnungsmethode ist bei nur einer zugeordneten IP-Adresse davon auszugehen, dass eine Verbindung mit dem Filesharing-Netzwerk nur für die Dauer des eigenen Downloadvorgangs bestand, bei mehreren zugeordneten IP-Adressen ist ein vernünftiger Zeitraum der Nutzung des Filesharing-Netzwerkes zu schätzen. Es ist sodann die Anzahl der für die Rechtsverletzung relevanten Downloads durch Dritte unter Beteiligung von Chunks der Beklagtenseite in diesem Zeitraum zu bestimmen und mit dem Lizenzbetrag pro Einzeldownload zu multiplizieren, sodann ist der so errechnete Betrag wegen der Eingriffsschwere des Filesharings zu verdoppeln und abschließend eine Angemessenheitsprüfung durchzuführen (siehe bereits AG Düsseldorf 57 C 16445 / 14, BeckRS 2014, 12540 und 57 C 7592/14, BeckRS 2015, 02395; auch kostenfrei abrufbar über die Entscheidungsdatenbank NRW-E).
Bei einem Verkaufspreis von 15 Euro brutto zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung ist die Lizenzgebühr ohne näheren Vortrag auf 20% des Nettoverkaufspreises, also 2,52 Euro, zu schätzen. Aus anderen Verfahren ist der Spezialabteilung des Amtsgerichts bekannt, dass Lizenzgebühren meist 20-30% des Verkaufspreises betragen, mangels näheren Vortrags der Klägerseite hierzu ist eine zurückhaltende Schätzung geboten. Soweit die Klägerin in ihrer Klageschrift im Rahmen eines Rechenbeispieles einen Lizenzbetrag von 5 Euro anführt, ist schon der für eine Tatsachenbehauptung erforderliche konkrete Fallbezug nicht erkennbar, vielmehr erfolgen die Ausführungen im Rahmen längerer abstrakter Ausführungen zu möglichen Methoden der Berechnung des Schadenersatzes nach Lizenzanalogie, die gerichtsbekannt unabhängig vom konkret betroffenen Werk in zahlreichen Anspruchsbegründungen Verwendung finden.
Hier ist lediglich eine einzelne IP-Adresse dem Anschluss des Beklagten zugeordnet, so dass von einer Verbreitung des Werkes lediglich für die Dauer der eigenen Downloadzeit auszugehen ist. Die Dateigröße beträgt hier gemäß Anlage K2 733 MB und legt man die Eigenschaften eines üblichen DSL6000-Anschlusses zugrunde ergibt sich die Möglichkeit zum Download von beim Beklagten angekommenen Chunks durch andere Nutzer des Filesharingnetzwerkes während der Dauer seiner eigenen Downloadzeit in folgendem Umfang: Ein DSL6000-Anschluss ermöglicht den Download mit bis zu 6016 kbit/s. Dies entspricht 752 KB/s. Eine Filmdatei der angenommenen Größe von 733 MB entspricht 750’592 KB. Mithin beträgt unter optimalen Bedingungen die Downloadzeit ca. 17 Minuten. Uploads sind über den DSL6000-Anschluss lediglich mit einer Geschwindigkeit von 576 kbit/s, möglich (http://hilfe.telekom.de/hsp/cms/content/HSP/de/3378/FAQ/theme-45858870/lnterneUtheme-45858861/Internet-ueber-DSL-und-VDSL/theme-45858858/Anschlussvarianten/theme-45858857/DSL-1000-16000/faq-1005140). Da die Bandbreite teilweise aber auch für die Übertragung von Protokolldaten verwendet wird, wird bei einem DSL6000-Anschluss für das mit dem Emule-Netzwerk vergleichbaren Bittorrent-Netzwerk empfohlen, die Uploadgeschwindigkeit für die optimale Nutzung auf 57 KB/s zu begrenzen (http://wiki.vuze.com/w/Optimale_Einstellungen), weswegen es gerechtfertigt erscheint, auch diese Uploadgeschwindigkeit als Grundlage der Berechnung anzusetzen (vgl. auch Weller, Anmerkung zu AG Düsseldorf 57 C 3122/13 vom 03.06.2014, jurisPR-|TR 20/2014 Anm. 6). Innerhalb eines Zeitraums von 17 Minuten können demnach theoretisch maximal 57 MB (1 MB = 1024 KB) an andere Nutzer des Filesharingnetzwerkes verbreitet werden. Gemäß FAQ (bittorrent-faq.de) beträgt die Größe eines einzelnen Chunks, also einer kleinsten Einheit, aus denen sich die gesamte heruntergeladene Datei zusammensetzt, 9 MB. Innerhalb des eigenen Downloadzeitraums sind daher rechnerisch lediglich 6 Downloads durch andere unter Beteiligung von Chunks der Beklagtenseite möglich, mithin ist ein Multiplikationsfaktor 6 auf den Einsatzbetrag anzuwenden. Es ergibt sich somit ein Betrag von 15,12 Euro, nach Verdoppelung 30,24 Euro. Ein Abschlag im Hinblick auf mögliche ausländische Downloader, die Rechte der Klägerin nicht beeinträchtigen, oder Leerlaufzeiten ist nicht vorzunehmen, da die Beschränkung der Berechnung auf die eigene Downloadzeit der Beklagtenseite im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO bereits entgegen kommt, da eine Trennung exakt im Zeitpunkt des vollständigen Downloads in der Praxis nicht zu erwarten ist. Vielmehr sind im Gegenteil zur Wahrung eines angemessenen Schutzes der Rechteinhaber bei lediglich einem festgestellten Zeitpunkt Aufschläge auf das gefundene Rechenergebnis vorzunehmen.
Soweit das Landgericht Düsseldorf (LG Düsseldorf 12 S 21/14 vom 11.03.2015) jedoch im Fall von sieben festgestellten Verletzungszeitpunkten an drei Tagen bei einem Filmwerk einen Iizenzanalogen Schadenersatz von 400 Euro ansetzt, lässt sich hieraus kein allgemeiner Grundsatz ableiten, dass ein Schadenersatz von jedenfalls 400 Euro stets angemessen ist. Auch wenn der Schadenersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet wird und eine nicht marktgängige fiktive Vergleichslizenz hierfür Grundlage ist, muss auf den Einzelfall bezogen erkennbar bleiben, was die Berechnungsgrundlage ist, bloße Billigkeitserwägungen oder allgemeine Bezugnahmen auf einen naheliegenden Mindestschaden genügen nicht.
An der Einzelfallgerechtigkeit orientierte Ergebnisse können nur dann erzielt werden, wenn bei der Bemessung der Höhe des Schadenersatzes sowohl die Höhe der Lizenzgebühr für eine Einzellizenz als Maß der wirtschaftlichen Wertigkeit des Werkes als auch die Zeitdauer des Uploads durch den einzelnen Filesharer berücksichtigt werden.
Pauschale Schätzungen des Schadens unter Abstellen auf die mit dem Filesharing verbundene unkontrollierte Verbreitung des Werkes tragen stets die Gefahr der Überkompensation mit sich, da dann jedem einzelnen Nutzer die unbegrenzte Weiterverbreitung zugerechnet wird, ohne dass eine Anrechnung etwaiger Schadenersatzleistungen anderer Nutzer stattfinden kann (vgl. Heinemeyer et al. MMR 2012, 279ff,).
Zu berücksichtigen ist ferner, dass die lizenzanaloge Berechnungsweise stets in einem Spannungsverhältnis zu den allgemeinen Grundsätzen des Schadenersatzes steht, weil nicht auf einen konkret entstandenen Schaden abgestellt wird, sondern die Herleitung im Grunde bereicherungsrechtlich über die Eingriffskondiktion erfolgt (Staudinger-Martinek BGB § 249 Rn. 201 mwN). lndes ist der private Filesharer hinsichtlich seiner Verbreitungshandlungen jedoch entgegen LG Düsseldorf 12 S 28/14 vom 18.03.2015 nicht bereichert. In der Verbreitung, die bloße Nebenfolge des auf eigenem Erwerb zum Zwecke des Endverbrauchs gerichteten Handelns ist, kann schon abstrakt-generell keine objektive Möglichkeit der Bereicherung erblickt werden, weil durch die Verbreitung über Filesharing nicht nur keine direkten Einnahmen erzielen können, sondern darüber hinaus sich auch nicht eine abstrakt-generelle Möglichkeit der Erlangung eines Marktvorteils ergibt, zumal gar kein auf einen Markt zielendes Handeln vorliegt, was auch Grund dafür ist, dass die Sachlage mit der dem „Bochumer Weihnachtsmarktfall“ (BGH GRUR 2012, 715) zu Grunde liegenden nicht vergleichbar ist. Selbst wenn man abweichend eine Bereicherung auch hinsichtlich der Verbreitung annimmt, muss jedenfalls eine Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB angenommen werden. Die allgemeine Erwägung, eine Entreicherung sei regelmäßig nicht möglich, weil es sich bei der angenommenen Bereicherung lediglich um eine abstrakte Rechenposition im Vermögen handele, kann bei einem auf privaten Konsum gerichteten Filesharer nicht überzeugen und führt zu unbilligen Ergebnissen, gerade weil schon im Ansatz keine Position vorliegt, die zur Vermögensmehrung objektiv auch nur irgendwie geeignet ist. Diese Überlegung stellt auch kein unzulässiges Abstellen auf eine subjektive Komponente der Bereicherung, also den individuellen Nutzen für den Einzelnen dar, vielmehr ist die fehlende Möglichkeit der Vermögensmehrung durch die Verbreitungshandlung dem Prozess des Filesharing schon objektiv und unabhängig von der Person des jeweiligen Filesharers immanent.Dies führt im Ergebnis dazu, dass mangels Verbleib irgendeiner Position im Vermögen des Filesharers dieser jedenfalls im Hinblick auf die Verbreitung entreichert ist (vgl. hierzu auch ausführlich und überzeugend Geier, NJW 2015,1149(1152)). Liegt aber beim privaten Filesharer gar keine Bereicherung hinsichtlich der Verbreitung vor, so kann dies auf Grund der im Grunde bereicherungsrechtlichen Herleitung des Schadenersatzes nach Lizenzanalogie auch bei dessen Bemessung nicht unberücksichtigt bleiben, um Wertungswidersprüche zu allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundlagen, insbesondere dem Verbot der Überkompensation, zu vermeiden.
Auch die Tatsache, dass der Filesharer sich in verbraucherähnlicher Stellung fındet, darf dabei nicht unberücksichtigt bleiben. Der Regelung in §97a Abs. 3 S.2 UrhG ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber auch außerhalb des Vertragsrechts den Verbraucherschutz, insbesondere den Schutz vor unangemessener Inanspruchnahme, anerkennt. Auch dies rechtfertigt die Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 309 Nr. 5 BGB im Bereich der Berechnung des Schadenersatzes nach Lizenzanalogie. Diesem Rechtsgedanken ist zu entnehmen, dass eine Berechnungsmethode, die dem Verletzer grundsätzlich die Möglichkeit abschneidet einzuwenden, dass kein oder nur ein geringerer konkreter Schaden eingetreten ist und dadurch die Gefahr der Überkompensation birgt, jedenfalls zurückhaltend und unter Wahrung der Einzelfallgerechtigkeit auszulegen ist.
Diese Überlegungen verbieten es auch, losgelöst vom Einzelfall damit zu argumentieren, eine Verbreitungslizenz sei jedenfalls nur in zeitlich unbegrenztem Umfang marktüblich, weswegen die Onlinezeit des einzelnen Filesharers bei der Berechnung gar nicht zu berücksichtigen sei, vielmehr pauschal hohe Schadenersatzbeträge anzusetzen seien.
Vielmehr lässt die im Grunde bereicherungsrechtliche Herleitung des Iizenzanalogen Schadenersatzes sogar die einschränkende Auslegung zu, dass Voraussetzung für die Anwendung dieser Berechnungsmethode stets eine beim Verletzer eingetretene Bereicherung ist, mithin in Filesharing-Fällen diese Berechnungsmethode zu keinem zu leistenden Schadenersatz führt.
Eine solche Auslegung würde nicht im Widerspruch zu den Ergebnissen der bisher ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Berechnung des Schadenersatzes nach Lizenzanalogie stehen, weil diese stets zwischen auf dem Markt handelnden Parteien ergangen sind, bei denen anders als hier jedenfalls abstrakt-generell durch die unberechtigte Ausübung der Verbreitung ein rechnerischer Vorteil im Vermögen des Verletzers verbleibt.
In der Literatur wird gar die Auffassung vertreten, trotz der Bezeichnung als Schadenersatz sei der Anspruch aus Lizenzanalogie rechtlich nicht als Schadenersatzanspruch zu behandeln (Staudinger aaO, MüKo-Oetker BGB § 252 Rn. 55f.).
lndes könnte einer so weitgehenden Einschränkung des Anwendungsbereichs entgegen stehen, dass der moderne Gesetzgeber bereits in Kenntnis der Möglichkeit von Filesharing ausdrücklich ohne eine entsprechende Einschränkung die lizenzanaloge Berechnungsweise in den Wortlaut des § 97 Abs. 2 8.3 UrhG übernommen hat (so auch MüKo-Oetker BGB § 252 Rn. 57).
Das dennoch bestehende Spannungsverhältnis zu allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundlagen muss daher dadurch aufgelöst werden, dass unabhängig von der Frage, ob eine solche Lizenz marktüblich ist, bei der Berechnung der Höhe nur auf den tatsächlich festgestellten Verbreitungszeitraum abgestellt werden darf und die übliche Lizenzgebühr pro Download wesentliche Berechnungsgrundlage sein muss und im Anschluss eine Angemessenheitsprüfung dahingehend vorzunehmen ist, ob der Verletzer unter Berücksichtigung des Grades des eigenen Verschuldens nicht wirtschaftlich über Gebühr beansprucht wird und andererseits auch noch eine angemessene Kompensation des Geschädigten erfolgt.
lndes gebieten diese Grundsätze nicht, bei lediglich einem festgestellten Zeitpunkt stets nur auf die Dauer des eigenen Downloads abzustellen. Vielmehr führt die Berechnung hier wegen der kleinen Größe der Datei und der damit verbundenen kurzen Downloadzeit zu einem nicht mehr angemessen niedrigen Schadenersatz, sodass der Umstand, dass eine Trennung unmittelbar nach Abschluss des Downloads bei gleichzeitiger zufälliger Erfassung der IP-Adresse in dieser kurzen Zeit unrealistisch ist, hier durch eine weitere Erhöhung des errechneten Ergebnisses zu berücksichtigen ist. Um zu gemäß § 287 Abs. 1 ZPO angemessenen Ergebnissen zu kommen, erscheint es bei kleiner Dateigröße und relativ niedrigen Einsatzbeträgen geboten, auch bei Feststellung lediglich einer IP-Adresse auf die vierfache eigene Downloadzeit abzustellen, da es auch regelmäßig der Lebenserfahrung entspricht, dass Filesharingprozesse im Hintergrund ablaufen, mithin keine dauernde Überwachung durch den Nutzer erfolgt, der im Fall des fertiggestellten Downloads sofort die Verbindung unterbricht.
Weitergehende Erhöhungen erscheinen hingegen nicht mehr angemessen, weil es der Klägerin möglich und zumutbar ist – wie entsprechende Tatsachenfeststellungen in anderen Verfahren auch zeigen – mehrere IP-Adressen zu ermitteln, um hierdurch die Verbreitung über einen längeren Zeitraum beweisen zu können Angesichts des Zweckes der Nutzung eines Filesharing-Netzwerkes, eine kostenlose Kopie des Werkes zum Eigengebrauch zu erhalten, spricht auch keine Lebenserfahrung für ein noch längeres Andauern der Verbreitungshandlung, weil hierfür nach Download der Datei kein Anlass mehr besteht. Auch die in anderen Fällen erfolgten Ermittlungen mehrerer IP-Adressen im Abstand weniger Stunden oder Tage lassen es naheliegend erscheinen, dass in Fällen der Ermittlung lediglich einer einzelnen Adresse, ein längerer Verbreitungszeitraum tatsächlich nicht gegeben ist.
Somit ergibt sich hier dann insgesamt ein Schadenersatz gemäß Lizenzanalogie in Höhe von 121 Euro (vgl. bereits AG Düsseldorf BeckRS 2015, 08980).
Die Erstattung der Kosten der Abmahnung ergibt sich aus § 97a UrhG alter Fassung. Unter Zugrundelegung der aktuellen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH I ZR 75/14 vom 11.06.2015) wird nicht mehr davon ausgegangen werden können, dass die hier verwendete Form der Abmahnung nicht hinreichend bestimmt ist.
Vielmehr ist für den Beklagten auch ohne Nennung des genauen verletzten Rechts und der genauen Bezeichnung der Tauschbörse hinreichend erkennbar, welche Handlung unterlassen werden soll. Die weitergehenden Anforderungen von §97a Abs. 2 UrhG neuer Fassung sind an frühere Abmahnungen nicht anzulegen.
Der Höhe nach sind die Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert des fünffachen des Schadenersatzes zu berechnen. Eine weitergehende Erhöhung ist nicht veranlasst, weil die besondere Gefährlichkeit des Filesharing bereits bei der Höhe des Schadenersatzes berücksichtigt ist (AG Düsseldorf BeckRS 2014, 12540). Bei einem Gegenstandswert von 605,00 Euro ergeben sich gemäß bis zum 31 .07.2013 gültigem RVG unter Zugrundelegung einer 1,3-fachen Gebühr einschließlich Auslagenpauschale Kosten der Abmahnung in Höhe von 101,40 Euro.
Insgesamt ergeben sich damit 222,40 Euro, die der Beklagte an die Klägerin als Hauptforderung zu zahlen hat. Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB. Die Voraussetzungen des § 696 Abs. 3 ZPO für die Rückwirkung der Zustellung liegen nicht vor.“
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