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Neues Gesetz zur Bekämpfung unerwünschter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes in Kraft…

5. August 2009/in Allgemein, Wettbewerbsrecht/von RA Jens Reininghaus

Am 4. Au­gust 2009 tritt das Ge­setz zur Be­kämp­fung un­er­laub­ter Te­le­fon­wer­bung und zur Ver­bes­se­rung des Ver­brau­cher­schut­zes bei be­son­de­ren Ver­triebs­for­men in Kraft. Un­er­wünsch­te Te­le­fon­wer­bung hat sich in der letz­ten Zeit zu einem die Ver­brau­cher er­heb­lich be­läs­ti­gen­den Pro­blem ent­wi­ckelt. Wer kennt das nicht: Das Te­le­fon klin­gelt, und eine freund­li­che Stim­me ver­spricht Ge­win­ne, eine Traum­rei­se oder güns­ti­ge Te­le­fon­ta­ri­fe.

Was viele Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­cher je­doch nicht wis­sen: Der­ar­ti­ge Te­le­fon­wer­bung ohne vor­he­ri­ges Ein­ver­ständ­nis ist nach dem Ge­setz gegen den un­lau­te­ren Wett­be­werb (UWG) ein­deu­tig wett­be­werbs­wid­rig und damit ver­bo­ten.

Un­se­riö­se Fir­men set­zen sich über die­ses Ver­bot immer wie­der hin­weg. Um die­ses rechts­wid­ri­ge Vor­ge­hen ein­zu­däm­men und die Rech­te von Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­chern bei un­er­laub­ter Te­le­fon­wer­bung und te­le­fo­nisch oder im In­ter­net ab­ge­schlos­se­nen Ver­trä­gen zu ver­bes­sern, hat der Bun­des­tag am 26. März 2009 das von Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­rin Bri­git­te Zy­pries vor­ge­leg­te Ge­setz zur Be­kämp­fung un­er­laub­ter Te­le­fon­wer­bung und zur Ver­bes­se­rung des Ver­brau­cher­schut­zes bei be­son­de­ren Ver­triebs­for­men be­schlos­sen, das nun in Kraft ge­tre­ten ist.

Nach neuem Recht

  • kön­nen Ver­stö­ße gegen das be­ste­hen­de Ver­bot der un­er­laub­ten Te­le­fon­wer­bung ge­gen­über Ver­brau­chern künf­tig mit einer Geld­bu­ße bis zu 50.000 Euro ge­ahn­det wer­den. Au­ßer­dem wird im Ge­setz klar­ge­stellt, dass ein Wer­be­an­ruf nur zu­läs­sig ist, wenn der An­ge­ru­fe­ne vor­her aus­drück­lich er­klärt hat, Wer­be­an­ru­fe er­hal­ten zu wol­len.
  • dür­fen An­ru­fer bei Wer­be­an­ru­fen ihre Ruf­num­mer künf­tig nicht mehr un­ter­drü­cken, um ihre Iden­ti­tät zu ver­schlei­ern. Bei Ver­stö­ßen gegen das Ver­bot droht eine Geld­bu­ße bis zu 10.000 Euro.
  • be­kom­men Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­cher mehr Mög­lich­kei­ten, Ver­trä­ge zu wi­der­ru­fen, die sie am Te­le­fon ab­ge­schlos­sen haben. Ver­trä­ge über die Lie­fe­rung von Zei­tun­gen, Zeit­schrif­ten und Il­lus­trier­ten sowie über Wett- und Lot­te­rie-​Dienst­leis­tun­gen kön­nen künf­tig wi­der­ru­fen wer­den so wie es heute schon bei allen an­de­ren Ver­trä­gen mög­lich ist, die Ver­brau­cher am Te­le­fon ab­ge­schlos­sen haben.
  • kön­nen sich Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­cher durch eine Neu­ge­stal­tung der Wi­der­rufs­rech­te künf­tig ohne An­ga­be von Grün­den re­gel­mä­ßig in­ner­halb von einem Monat von allen te­le­fo­nisch ab­ge­schlos­se­nen Ver­trä­gen lösen.

Vor­ge­hen gegen un­er­wünsch­te Te­le­fon­wer­bung

Gegen wett­be­werbs­wid­ri­ge An­ru­fe kön­nen nach dem UWG z. B. die Ver­brau­cher­zen­tra­len, aber auch die Zen­tra­le zur Be­kämp­fung des un­lau­te­ren Wett­be­werbs e.V. Bad Hom­burg vor­ge­hen. Ord­nungs­wid­rig­kei­ten kön­nen von der Bun­des­netz­agen­tur ge­ahn­det wer­den.

Diese Stel­len be­nö­ti­gen dazu al­ler­dings un­be­dingt die Mit­hil­fe der an­ge­ru­fe­nen Bür­ge­rin­nen und Bür­ger.

Jede Ver­brau­che­rin und jeder Ver­brau­cher soll­te daher bei einem un­er­be­te­nen Wer­be­an­ruf die fol­gen­den Fra­gen stel­len und die er­hal­te­nen In­for­ma­tio­nen an­schlie­ßend der ört­li­chen Ver­brau­cher­zen­tra­le oder der Wett­be­werbs­zen­tra­le über­mit­teln:

  • Wer ruft an/ Mit wem spre­che ich?
  • Für wel­ches Un­ter­neh­men rufen Sie an?
  • Was ist der Grund Ihres An­ru­fes?

Wei­ter­hin wird be­nö­tigt:

  • Datum und Uhr­zeit des An­ru­fes; ggf. die über­mit­tel­te Ruf­num­mer
  • Er­klä­rung dazu, sich nicht im Vor­feld ein­ver­stan­den er­klärt zu haben, von die­ser Firma an­ge­ru­fen zu wer­den;
  • Ein­ver­ständ­nis damit, dass die Ver­brau­cher­zen­tra­le/die Wett­be­werbs­zen­tra­le die an­ru­fen­de Firma in Bezug auf den ge­schil­der­ten Anruf ab­mahnt.
  • Name, Adres­se und Te­le­fon­num­mer der Ver­brau­che­rin/des Ver­brau­chers (für Kon­takt­auf­nah­me sei­tens der Ver­brau­cher­zen­tra­le/der Wett­be­werbs­zen­tra­le.

Soll­ten Sie bei einem Wer­be­an­ruf dazu be­stimmt wor­den sein, einen Ver­trag zu schlie­ßen, so kön­nen Sie Ihre Ver­trags­er­klä­rung grund­sätz­lich wi­der­ru­fen. Dies gilt nun auch für Ver­trä­ge zur Lie­fe­rung von Zei­tun­gen, Zeit­schrif­ten und Il­lus­trier­ten sowie zur Er­brin­gung von Wett- und Lot­te­rie-​Dienst­leis­tun­gen. Für diese Pro­duk­te wird be­son­ders häu­fig am Te­le­fon ge­wor­ben. Un­er­heb­lich ist hier­bei, ob der Wer­be­an­ruf er­laubt war oder nicht. Ihr Wi­der­ruf muss in Text­form, z. B. durch Fax oder E-​Mail, oder durch Rück­sen­dung der ge­lie­fer­ten Sache er­fol­gen. Die zwei­wö­chi­ge Wi­der­rufs­frist be­ginnt nicht, bevor Sie der Un­ter­neh­mer über Ihr Wi­der­rufs­recht in Text­form in­for­miert hat. Er­hal­ten Sie diese Wi­der­rufs­be­leh­rung erst nach Ver­trags­schluss, be­trägt die Frist sogar einen Monat.

Auch wenn Sie bei einem Ver­trag über eine Dienst­leis­tung, wie etwa einem Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ver­trag, aus­drück­lich zu­ge­stimmt haben, dass der An­bie­ter schon vor Ab­lauf der Wi­der­rufs­frist mit der Dienst­leis­tung be­gin­nen kann, kön­nen Sie ihre Ver­trags­er­klä­rung wäh­rend der Wi­der­rufs­frist noch wi­der­ru­fen. Bei feh­len­der Be­leh­rung über Ihr Wi­der­rufs­recht er­lischt die­ses erst, wenn der Ver­trag auf Ihren aus­drück­li­chen Wunsch von bei­den Sei­ten voll­stän­dig er­füllt ist. Wer­ter­satz für die vom Un­ter­neh­mer bis zum Wi­der­ruf er­brach­ten Leis­tun­gen müs­sen Sie nur zah­len, wenn der Un­ter­neh­mer Sie vor­her auf diese Pflicht hin­ge­wie­sen hat und Sie den­noch der vor­zei­ti­gen Ver­trags­er­fül­lung aus­drück­lich zu­ge­stimmt haben.

Wich­ti­ge Tipps, wie Sie sich im Falle un­er­wünsch­ter Te­le­fon­wer­bung ver­hal­ten soll­ten, fin­den Sie in dem Flyer „Mehr Schutz für Ver­brau­cher am Te­le­fon und im In­ter­net“.

Im Zu­sam­men­hang mit un­er­wünsch­ter Te­le­fon­wer­bung kommt es auch immer wie­der zu Be­schwer­den über die Zu­sen­dung un­be­rech­tig­ter Rech­nun­gen. Frau Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­rin hat im De­zem­ber 2008 eine Pres­se­mel­dung (Zu­sen­dung un­be­rech­tig­ter Rech­nun­gen – Was Ver­brau­cher wis­sen soll­ten) her­aus­ge­ge­ben, in der sie Bür­ge­rin­nen und Bür­gern Rat­schlä­ge gibt, wie sie mit einer sol­chen Si­tua­ti­on um­ge­hen soll­ten.


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https://www.kanzlei-fuer-it-datenschutz-medienrecht.de/wp-content/blogs.dir/6/files//2021/01/fachanwalt-it-recht.jpg 0 0 RA Jens Reininghaus https://www.kanzlei-fuer-it-datenschutz-medienrecht.de/wp-content/blogs.dir/6/files//2021/01/fachanwalt-it-recht.jpg RA Jens Reininghaus2009-08-05 10:08:442021-01-31 12:13:09Neues Gesetz zur Bekämpfung unerwünschter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes in Kraft…
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Unerwünschte Telefonwerbung wird zukünftig wirkungsvoll sanktioniert.
Unaufgefordert zugesandte Telefax-Schreiben stellen einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Empfängers und zudem eine Eigentumsverletzung dar.

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Jens Reininghaus | Rechtsanwalt | Fachanwalt für IT-Recht | Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | ext. Datenschutzbeauftragter (TÜV)
Rainer Robbel | Rechtsanwalt | ext. Datenschutzbeauftragter (TÜV)

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