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Landgericht Paderborn erlässt einstweilige Verfügung gegen Mitbewerber wegen negativer Bewertung bei Google

1. April 2021|inAllgemein, Kanzlei-News, Medien- und Presserecht, Wettbewerbsrecht|RA Jens Reininghaus

Auf den Antrag unserer Kanzlei hin, hat das Landgericht Paderborn mit Beschluss vom 17.02.2021 einem Mitbewerber unseres Mandanten mittels einstweiliger Verfügung verboten, negative Bewertungen bei Google samt unwahrer Tatsachenbehauptungen über unseren Mandanten im Internet zu veröffentlichen.

Mit Zustellung des gerichtlichen Beschlusses wurde die einstweilige Verfügung wirksam vollzogen, so dass der Mitbewerber die negativen Bewertungen samt der unwahren Tatsachenbehauptungen aus den Google-Profilen unseres Mandanten entfernen muss und diese auch nicht erneut im Internet veröffentlichen darf. Verstößt der Gegner gegen das gerichtliche Unterlassungsverbot droht ihm die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR durch das Gericht, ersatzweise Ordnungshaft.

WAS WAR GESCHEHEN – MITBEWERBER VERÖFFENTLICHT NEGATIVE BEWERTUNGEN BEI GOOGLE AUF DER GRUNDLAGE VON UNWAHREN TATSACHENBEHAUPTUNGEN

Ein Mitbewerber hatte auf den Google-Maps-Profilen unseres Mandanten 2 negative Bewertungen auf der Grundlage von unwahren Tatsachenbehauptung veröffentlicht. Nachdem der Gegner auf unsere Abmahnung hin die negative Bewertung nicht entfernt hat, haben wir beim Landgericht Paderborn den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Mittels einer einstweiligen Verfügung kann eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten im Eilverfahren unter Androhung empfindlicher Ordnungsmittel verboten werden.

LANDGERICHT PADERBORN ERLÄSST EINSTWEILIGE VERFÜGUNG UND FORDERT DEN GEGNER UNTER ANDROHUNG VON ORDNUNGSMITTELN ZUR UNTERLASSUNG AUF

Das Landgericht Paderborn hat die einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen. Dem Gegner wurde unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR bzw. Ordnungshaft verboten, die negativen Bewertungen samt der unwahren Tatsachenbehauptungen über unseren Mandanten im Internet zu veröffentlichen. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Gegner auferlegt.

Der Beschluss wurde dem Gegner zugestellt. Ab Zustellung des Beschlusses hat der Gegner das Verbot zu beachten und die negativen Bewertungen und unwahren Tatsachenbehauptungen von dem Google-Maps-Profil unseres Mandanten zu entfernen. Der Gegner hat die Möglichkeit Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung einzulegen, die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen oder ein Hauptsacheverfahren zu erzwingen. Sofern das Verfahren weiterbetrieben werden muss, werden wir über den Fortgang berichten.

Den Beschluss des LG Paderborn können Sie hier (in anonymisierter Form) einsehen.

RECHTSLAGE BEI NEGATIVEN BEWERTUNGEN UND ÄUßERUNGEN IM WETTBEWERB

Grundsätzlich können negative Bewertungen und Äußerungen im Wettbewerb bereits dann wettbewerbswidrig sein, wenn eine geschäftsschädigende Äußerung bzw. Bewertung wahr ist und eine Meinungsäußerung noch nicht die Grenze zur Schmähkritik überschreitet. Selbst dann, wenn eine geschäftsschädigende Äußerung wahr oder eine Meinungsäußerung nachvollziehbar ist und noch nicht die Grenze zur Schmähkritik überschreitet, folgt daraus noch nicht, dass ein Wettbewerber berechtigt ist, einen Mitbewerber herabzusetzen und geschäftlich zu schädigen. Im Wettbewerb können demnach nach § 4 Absatz 1 Nr. 1 UWG Bewertungen und Äußerungen rechtswidrig sein, sofern durch eine Bewertung bzw. Äußerung die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabgesetzt oder verunglimpft werden.

Die Gerichte nehmen im Falle einer geschäftsschädigenden Äußerung / Bewertung unter Mitbewerbern, welche keine unwahren Tatsachenbehauptungen oder Schmähkritik enthält, eine umfassende Interessenabwägung vor, bei der alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Eine beeinträchtigende Äußerung kann dann umso eher zulässig sein, je nützlicher die Information für die Adressaten ist oder je mehr aus anderen Gründen ein berechtigtes Informationsinteresse oder hinreichender Anlass für die Kritik besteht und je sachlicher die Kritik präsentiert wird (vgl. z.B. Urteil des OLG Köln vom 04.09.2015, Az. 6 U 7/15).

Nachdem im vorliegenden Fall der Mitbewerber unseres Mandanten die negativen Bewertungen auf unwahre Tatsachengrundlagen gestützt hatte, war eine umfassende Interessenabwägung entbehrlich und die Bewertungen samt Begründungen sind bereits aufgrund der unwahren Tatsachenbehauptungen rechtswidrig.

Fazit: Negative Bewertungen bei Google können schnell Rufschädigungen und andere gravierende Folgen für den Betroffenen haben. Sofern der Verfasser der Bewertung bekannt ist, hat der Betroffene die Möglichkeit gegen den Betroffenen und/oder gegen Google als Betreiberin der Bewertungsplattform vorzugehen. Sofern der Gegner auf eine außergerichtliche Beschwerde hin nicht reagiert, besteht die Möglichkeit mittels eines gerichtlichen Eilverfahrens gegen den Gegner vorzugehen, um so die negative Bewertung schnell und effektiv von dem eigenen Unternehmensprofil bei Google zu entfernen. Ein Eilverfahren vor Gericht ist in aller Regel allerdings nur innerhalb eines Monats bis maximal 2 Monate (je nach Gerichtsstand) ab Kenntnis von der Rechtsverletzung möglich. Um die Rechtsverletzung schnell und effektiv zu unterbinden, sollte der Betroffene demnach im Falle einer rechtswidrigen Bewertung nicht zögern, sondern entschlossen handeln.

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RA Jens ReininghausTel. 0221 / 8804060https://www.kanzlei-fuer-it-datenschutz-medienrecht.de/online-rechtsberatung/–Kontakt
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09:06 30 Jul 25
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