Landgericht Hamburg gibt Klage der Mozilla–Foundation gegen Abofallenbetreiber statt…
Die Mozilla–Foundation hat die Betreiber von Abofallen erfolgreich auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz aufgrund der kostenpflichtigen Verbreitung der Software „Firefox“ und „Thunderbird“ verklagt. Das LG Hamburg bejahte entsprechende Ansprüche der Klägerin aus wettbewerbsrechtlichen sowie aus markenrechtlichen Gründen. Im Wesentlichen begründete das LG Hamburg das Urteil wie folgt:
„Die Klage ist zulässig und ganz überwiegend begründet. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist auch der Klagantrag zu I. 1. hinreichend bestimmt, da sich das beantragte Verbot auf Handlungen „gemäß den folgenden Gestaltungsformen“, also auf die nachfolgend in den Antrag aufgenommenen sogenannten konkreten Verletzungsformen beschränkt und damit hinreichend bestimmt ist“
Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch…
„Zu I. 1. ergibt sich der der Klägerseite zustehende Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 5, 8 UWG. Die Klägerinnen sind als Mitbewerber beim Vertrieb von Software berechtigt, diese Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Wie in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien angesprochen, verfolgen auch die Klägerinnen beim Vertrieb ihrer Software Firefox und Thunderbird kommerzielle Interessen, da sie deren Entwicklung und Verbreitung über eine Kooperation mit der Suchmaschine „Google“ finanzieren. Die Befugnis zur Geltendmachung der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche hängt dabei nicht von einer Gewinnerzielungsabsicht ab, wie die Klägerinnen zutreffend ausgeführt haben. Die streitgegenständlichen Internetauftritte der Beklagtenseite sind geeignet, den Nutzer über den Preis der angebotenen Leistungen irrezuführen. Dabei handelt es sich nach dem objektiven Verkehrsverständnis der streitgegenständlichen Internetpräsenz aufgrund der hervorgehobenen Erwähnung der Software der Klägerseite und der diesbezüglichen Downloadmöglichkeiten um ein Angebot zum Download dieser Software, unabhängig von der von Beklagtenseite angesprochenen Frage, ob dies mit einer urheberrechtlichen Nutzungshandlung verbunden ist. Der Verbraucher kann die streitgegenständlichen Internetauftritte entsprechend ihrem Wortlaut nur dahin verstehen, dass ihm hier die Möglichkeit angeboten wird, nach einer Anmeldung die Software der Klägerseite herunterzuladen. Die Hinweise auf die Entgeltpflicht der streitgegenständlichen Angebote wird ein situationsadäquataufmerksamer, durchschnittlich informierter Verbraucher dabei vielfach übersehen, weil er die Software der Klägerin und hier insbesondere Mozilla-Firefox wie selbstverständlich mit der von Klägerseite praktizierten kostenlosen Möglichkeit des Herunterladens verbindet und somit keinerlei Anlass hat, auf abseits der Anmeldemaske stehende Hinweise auf eine Entgeltpflicht zu achten. Jedenfalls vor diesem Hintergrund sind die Hinweise auf das von Beklagtenseite geforderte Entgelt in dem streitgegenständlichen Internetauftritten nicht deutlich genug, um eine Irreführung des situationsadäquataufmerksamen, durchschnittlich informierten Verbrauchers auszuschließen.“
Markenrechtlicher Unterlassungsanspruch…
„Die zu I. 2. streitgegenständlichen Angebote von Software unter den Bezeichnungen „Firefox sowie „Thunderbird“ gegen Entgelt verletzen darüber hinaus die Markenrechte der Klägerin zu 1), zu deren Geltendmachung kraft Ermächtigung auch die Klägerin zu 2) befugt ist. Den Klägerinnen steht daher ein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 5 MarkenG gegen die Beklagten zu. Die Benutzung der streitgegenständlichen Bezeichnungen durch die Beklagten erfolgt kennzeichenmäßig, nämlich zur Kennzeichnung der betrieblichen Herkunft der in Rede stehenden Softwareprogramme der Klägerinnen. Die Klägerinnen haben der Nutzung durch die Beklagten nicht zugestimmt. Eine den Beklagten individuell erteilte Zustimmung zur Nutzung der streitigen Kennzeichen scheidet von vornherein aus. Aber auch aus den Lizenzbedingungen, unter denen die Klägerinnen die Weiterverbreitung ihrer Software gestatten, ergibt sich keine Zustimmung zu der hier streitgegenständlichen Kennzeichennutzung. Denn die von Klägerseite erteilte Zustimmung zur Weiterverbreitung der Software ist an die Bedingung geknüpft, dass dies unentgeltlich erfolgt. Eine weitergehende Zustimmung zur Nutzung von Kennzeichenrechten auch im Zusammenhang mit entgeltlich angebotenen Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Download der streitgegenständlichen Computerprogramme lässt sich den Lizenzbedingungen daher nicht entnehmen. Für Downloads von Software unter den Bezeichnungen „Firefox“ bzw. „Thunderbird“ gegen Zahlung einer Registrierungsgebühr hat die Klägerseite daher einer Nutzung der zu ihren Gunsten geschützten Bezeichnungen „Firefox“ und „Thunderbird“ nicht zugestimmt (vgl. Ziff. 2.1, 3.1 der aus Anlage K 9 ersichtlichen Lizenzbedingungen).“
Auskunftsanspruch…
„Der zu 11. geltend gemachte Auskunftsanspruch folgt aus §§ 249, 242 BGB sowie § 19 MarkenG. Der Anspruch umfasst auch die Vorlage von Belegen (Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 19 Rn. 60 m.w.N.).“
Schadensersatzanspruch…
„Die Beklagten sind den Klägerinnen gemäß § 14 Abs.6 MarkenG, 9 UWG zum Schadensersatz verpflichtet. Da die Klägerinnen vor einer Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlungen noch nicht in der Lage sind, die Höhe des ihnen entstandenen Schadens zu beziffern, ist insoweit nach § 256 ZPO die Feststellungsklage zulässig. Denn es ist durchaus wahrscheinlich, dass den Klägerinnen durch die hier streitgegenständlichen Handlungen Schaden entstanden ist. Die hier in Rede stehenden „Kostenfallen“ erschweren die ungestörte Verbreitung der Software der Klägerinnen und sind daher durchaus geeignet, deren wirtschaftlichen Interessen zu schaden.“
Kein Anspruch auf Urteilsbekanntmachung…
„Nicht begründet ist hingegen der Antrag auf Urteilsbekanntmachung. Die Befugnis der Klägerinnen, das Urteil auf Kosten der Beklagten öffentlich bekanntmachen zu lassen, steht nach §§ 19c MarkenG, 12 Abs. 3 UWG im Ermessen des Gerichts und setzt ein berechtigtes Interesse der Klägerseite an der Veröffentlichung des Urteils voraus. Ein berechtigtes Interesse besteht u.a. dann nicht, wenn der Anspruchsteller anderweitig, etwa durch einen Widerruf, eine Gegendarstellung oder eine sonstige Berichterstattung in den Medien, bereits Klarstellung erlangt hat (Fezer, § 19c MarkenG Rn. 10 m.w.N.). So liegen die Dinge hier. Die Praktiken der Beklagten und anderer Betreiber von „Kostenfallen“ sind bereits Gegenstand umfangreicher aufklärender Berichterstattung in den Medien gewesen. Zahlreiche, über die Eingabe der Namen der Beklagten in eine Suchmaschine unschwer auffindbare Veröffentlichungen im Internet warnen vor den Beklagten und die von diesen betriebene „Abzocke“. In dieser Situation ist eine Veröffentlichung des vorliegenden Urteils nicht erforderlich und könnte darüber hinaus für den juristischen Laien Anlass zu Missverständnissen geben, nämlich dass nur die in der Entscheidungsformel abgebildeten „Abo-Fallen“ illegal seien. Die Kammer hat daher nach pflichtgemäßem Ermessen davon abgesehen, eine Befugnis der Klägerinnen zur Urteilsveröffentlichung auf Kosten der Beklagten auszusprechen.“
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