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Landgericht Saarbrücken untersagt rechtswidrige Bewertung bei Google

15. März 2021|inAllgemein, Kanzlei-News, Medien- und Presserecht|RA Jens Reininghaus

Das Landgericht Saarbrücken hat mit Versäumnisurteil vom 11.02.2021 auf den Antrag unserer Kanzlei hin einem Gegner in einem Hauptsacheverfahren verboten, eine negative Bewertung über unsere Mandantin im Internet zu veröffentlichen. Mit Zustellung des Versäumnisurteils wurde das Urteil  wirksam, so dass der Gegner die negative Bewertung nunmehr aus dem Google-Profil unserer Mandantin entfernen muss und diese auch nicht erneut im Internet veröffentlichen darf. Verstößt der Gegner gegen das gerichtliche Unterlassungsverbot droht ihm ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft.

Darüber hinaus hat der Gegner unserem Mandanten die außergerichtlichen Kosten der Abmahnung und Schadensersatz in Höhe von 1.029,35 EUR zu zahlen. Schließlich wurden dem Gegner die Kosten des gerichtlichen Verfahrens auferlegt.

Was war geschehen – Ehemaliger Kunde veröffentlicht negative Bewertung bei Google

Ein ehemaliger Kunde unserer Mandantin hatte auf dem Google-Maps-Profil unserer Mandantin eine negative Bewertung veröffentlicht und im Rahmen der Begründung unwahre Tatsachen behauptet.

Nachdem der Nutzer auf eine Abmahnung unserer Kanzlei hin nicht reagiert hat, haben wir beim Landgericht Saarbrücken Klage auf Unterlassung, Ersatz der Anwaltskosten und Schadensersatz erhoben.

Landgericht Saarbrücken verurteilt Gegner zur Unterlassung und Zahlung von Schadensersatz durch Versäumnisurteil

Nachdem der Gegner sich zunächst verteidigt hatte, dann in der mündlichen Verhandlung jedoch nicht erschienen ist, wurde der Gegner durch Versäumnisurteil des Landgerichts Saarbrücken antragsgemäß verurteilt. Dem Gegner wurde unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR bzw. Ordnungshaft verboten, die negative Bewertung über unseren Mandanten im Internet zu veröffentlichen. Darüber hinaus muss der Gegner unserem Mandanten die außergerichtlichen Kosten der Abmahnung erstatten und Schadensersatz in Höhe von 1.029,35 EUR zahlen. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Gegner ebenfalls auferlegt.

Das Versäumnisurteil des LG Saarbrücken können Sie hier (in anonymisierter Form) einsehen. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.

Fazit: Negative Bewertungen bei Google können schnell Rufschädigungen und andere gravierende Folgen für den Betroffenen haben. Neben der Einleitung eines Beschwerdeverfahrens bei Google kann sich der Betroffene  auch mittels eines gerichtlichen Eilverfahrens oder einer Hauptsacheklage effektiv gegen die Veröffentlichung von negative Bewertungen wehren und so Rufschädigungen unterbinden. Ein Eilverfahren vor Gericht ist in aller Regel allerdings nur innerhalb eines Monats bis maximal 2 Monate (je nach Gerichtsstand) ab Kenntnis von der Rechtsverletzung möglich. Um die Rechtsverletzung schnell und effektiv zu unterbinden, sollte der Betroffene demnach im Falle einer rechtswidrigen Bewertung nicht zögern, sondern entschlossen handeln. Im vorliegenden Verfahren war die Dringlichkeitsfrist bereits abgelaufen, so dass für unsere Mandantin nur noch die Möglichkeit bestand sich mittels einer Hauptsacheklage gegen die negative Bewertung zu wehren. Dieses Verfahren konnte nunmehr erfolgreich abgeschlossen werden.

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RA Jens ReininghausTel. 0221 / 8804060https://www.kanzlei-fuer-it-datenschutz-medienrecht.de/online-rechtsberatung/–Kontakt
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Can62 Korkmaz24
09:06 30 Jul 25
Die Anwaltskanzlei kann ich mit gutem Gewissen empfehlen. Sehr kompetent und sehr zuverlässig. Herr Heck ist sehr engagiert in den Fällen die er betreut.
K. W.
18:07 08 Jul 25
Herr Reininghaus hat mich in meinem Rechtsstreit sehr gut vertreten. Von der ersten Kontaktaufnahme bis hin zum Abschluss des Falls hat er und sein gesamtes Team mich bestens beraten.

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13:37 06 Jan 25
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Juliana Katten
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