Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 03.03.2025 (Az. 4 HK O 15458/24) entschieden, dass eine niederländische Online-Apotheke die Bewerbung der sogenannten „Abnehmspritze“ gegenüber Endverbrauchern in Deutschland in ihrer bisherigen Form untersagen muss. Hintergrund des Urteils ist die Praxis, Kunden allein auf Basis eines ausgefüllten Online-Fragebogens ein verschreibungspflichtiges Medikament zur Gewichtsreduktion zu ermöglichen. Die Verschreibung erfolgte nach Auswertung des Fragebogens durch einen nicht in Deutschland ansässigen Arzt, ein persönlicher ärztlicher Kontakt fand vorab nicht statt.
Das Gericht erklärte diese Form der Fernbehandlung und die damit verbundene Werbung für unzulässig. Laut Kammer entspricht das alleinige Ausfüllen eines Fragebogens nicht den allgemein anerkannten fachlichen Standards der Adipositas-Behandlung. Insbesondere wird betont, dass vor Verschreibung einer Abnehmspritze ein persönlicher ärztlicher Kontakt zwingend erforderlich ist. Auch die von der Apotheke selbst eingeräumte Notwendigkeit einer regelmäßigen Nachsorge lässt sich nicht ohne persönlichen Kontakt gewährleisten.
Rechtlich stützt sich das Verbot auf das Heilmittelwerbegesetz (§ 10 Abs. 1 HWG), das Werbung für verschreibungspflichtige Medikamente gegenüber allgemeinen Verbrauchern untersagt. Außerdem greift § 9 HWG, der Werbung für Fernbehandlungen verbietet, sofern keine nach medizinischen Standards zulässige Ausnahme vorliegt. Die Kammer führte aus, dass zahlreiche medizinische Untersuchungen, etwa Blut- und Urinanalysen, notwendig seien, um Adipositas verantwortungsvoll zu diagnostizieren und zu behandeln – ein reines Online-Verfahren ohne Arzt-Patienten-Gespräch sei daher nicht ausreichend.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, setzt aber ein deutliches Zeichen für mehr Patientensicherheit bei der Online-Behandlung von Adipositas.
Empfehlung
Eine Online-Verordnung per Fragebogen ohne Arztgespräch entspricht nicht dem aktuellen medizinischen Standard und kann gesundheitliche Risiken bergen. Fernbehandlungen zur Versendung von verschreibungspflichtigen Medikamenten sind daher unzulässig. Notwendig ist stets auf einen persönlichen ärztlichen Kontakt sowie eine umfassende Diagnostik und Nachsorge zu achten. Dies sollten Apotheken bei der Gestaltung ihrer Geschäftsmodelle beachten.