LG Köln zu den Vorraussetzungen unter denen rechtskräftige Titel über ein Online-Portal angeboten werden dürfen…
Das Landgericht Köln verglich das Online-Portal der Beklagten mit Auskunfteien wie z.B. der SCHUFA und erklärte das Online-Portal in der konkreten Ausgestaltung gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BDSG für zulässig: „Die Plattform der Beklagten ist im Gegensatz zu den eben geschilderten Erfassungssystemen jedenfalls inhaltlich weniger weitgehend. Denn die Beklagte stellt nur […]