Das Landgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 09.08.2007 (Az. 308 O 273/07) Stellung zur Streitwertbemessung bei Urheberrechtsverletzungen in Filesharing-Netzwerken genommen.
Für die Streitwertbemessung sei „das Interesse des Verletzten, d. h. der Antragstellerin, an der Abwehr zukünftiger Rechtsverletzungen durch den Antragsgegner maßgebend. Der Streitwert richtet sich dabei vor allem nach der Größe der Unternehmen der Antragstellerin einschließlich deren Umsatzes und der Gefährlichkeit des jeweiligen Verstoßes.“ Der Betreiber eines eDonkey-Servers ermögliche durch den Betrieb seines Servers erst […]