LG München I: Eine eigenständige Nutzungsart "mechanische Vervielfältigungsrechte im Onlinebereich, ohne das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung" gibt es nicht…
Das LG München I hat kürzlich entschieden, dass eine Aufspaltung von Online-Nutzungsrechten in mechanische Vervielfältigungsrechte nach § 16 UrhG und in das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG mit dinglicher Wirkung nicht möglich ist. Sofern lediglich die „mechanischen Online-Rechte“ übertragen werden, können hieraus keine Ansprüche gegen Dritte geltend gemacht werden. Das Gericht begründet […]