Offensichtlich fehlendes Wettbewerbsverhältnis macht Abmahnung rechtsmissbräuchlich…
Ein Marktteilnehmer der einen anderen Unternehmer abmahnt, obwohl er mit diesem offensichtlich nicht im Wettbewerb steht, handelt rechtsmissbräuchlich. Rechtsverfolgungskosten die dem abgemahnten Unternehmer entstanden sind hat er zu ersetzen (§ 8 Abs. 4 S. 2 UWG – Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb)…