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Verhandlungspflicht für digitale Plattformen beim Urheberrecht

15. Februar 2024|inAllgemein, Urheberrecht|RA Jens Reininghaus

Das Landgericht München I hat am 9. Februar 2024 ein bedeutendes Urteil im Hinblick auf die urheberrechtliche Verantwortlichkeit digitaler Plattformen gefällt. Eine große Online-Video-Plattform wurde dazu verurteilt, Auskunft zu geben, Unterlassung zu leisten und Schadensersatz an eine Klägerin zu zahlen, da sie nicht die vom Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) geforderten bestmöglichen Anstrengungen zum Erwerb von Lizenzrechten an Filmproduktionen unternommen hat. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Im Mittelpunkt stand § 4 UrhDaG, der Plattformanbieter verpflichtet, aktiv und ernsthaft mit Rechteinhabern zu verhandeln, um für öffentliche Wiedergaben urheberrechtlich geschützter Werke entsprechende Nutzungsrechte zu erwerben. Die Klägerin hatte der Plattform mehrfach ungeklärte Film-Veröffentlichungen mitgeteilt und ein Lizenzangebot unterbreitet. Die Gerichtsentscheidung machte deutlich, dass die Plattform nicht ausreichend bemüht war, zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen, und damit gegen die Lizenzobliegenheit verstieß.

Rechtlicher Hintergrund und Relevanz für Plattform-Betreiber

Das Urteil betont, dass eine bloße Blockierung unrechtmäßig veröffentlichter Inhalte – wie sie in §§ 7, 8 UrhDaG vorgesehen ist – nicht ausreicht, wenn zuvor gegen die Lizenzverhandlungspflicht verstoßen wurde. Die Vorschriften dienen der Umsetzung der DSM-Richtlinie (RL 2019/790/EU) und sollen eine angemessene Teilhabe der Urheber am wirtschaftlichen Wert von Online-Plattformen sichern.

Bereits die Leitlinien zu Art. 17 DSM-Richtlinie und §§ 36 VGG sehen vor, dass Lizenzverhandlungen fair, zügig und zielgerichtet geführt werden müssen. Plattformanbieter dürfen sich somit nicht passiv verhalten, wenn Rechteinhaber Lizenzangebote unterbreiten.


Empfehlung

Digitale Plattformbetreiber sollten unbedingt sicherstellen, dass sie bei Lizenzverhandlungen mit Rechteinhabern nachweislich die „bestmöglichen Anstrengungen“ unternehmen. Es reicht nicht aus, lediglich zu blockieren – vielmehr ist eine aktive, ernsthafte Verhandlungsführung nach § 4 UrhDaG erforderlich, um Haftungsrisiken, Unterlassungsansprüche und Schadensersatzforderungen zu vermeiden. Rechteinhaber wiederum profitieren von einer verbesserten Rechtsposition bei der Lizenzdurchsetzung und sollten ihre Angebote stets dokumentieren.

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Can62 Korkmaz24
09:06 30 Jul 25
Die Anwaltskanzlei kann ich mit gutem Gewissen empfehlen. Sehr kompetent und sehr zuverlässig. Herr Heck ist sehr engagiert in den Fällen die er betreut.
K. W.
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