Die Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruches kann missbräuchlich sein, wenn ein gerichtliches Verfahren in erheblicher Entfernung zum Geschäfts-/Wohnsitz des Verletzers betrieben wird, ohne dass hierfür schutzwürdige Interessen erkennbar sind…
…wie das KG Berlin mit Beschluss vom 25.01.2008 (Az.: 5 W 371/07) entschieden hat. Sachverhalt In den Jahren 2006 und 2007 sprachen die Antragstellerin sowie ihre einhundertprozentige Tochtergesellschaft in 268 bekannt gewordenen Fällen Abmahnungen aus, und zwar mehrheitlich wegen – wie hier – unzutreffender Widerrufsbelehrung, wegen Versprechens „lebenslanger Garantie“ und wegen Verwendung der Abkürzung UVP.