Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet für Urheberrechtsverletzungen, die ein unbekannter Dritter über seinen ungesicherten W-LAN Anschluss begeht…
…wie das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 27.12.07 (Az.: I-20 W 157/07) entschieden hat. Zunächst stellte das Gericht fest, dass der Anschlussinhaber hier als Störer anzusehen sei, wobei es nicht darauf ankomme, dass er die Urheberrechtsverletzung selber begangen habe: „Störer ist, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Guts beigetragen und