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Landgericht Berlin legt die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens wegen fehlender außergerichtlicher Abmahnung der Gegenseite auf

15. Februar 2017|inAbmahnungen, Allgemein, Fernabsatzrecht, Kanzlei-News, Wettbewerbsrecht|RA Jens Reininghaus

Auf den Kostenwiderspruch unserer Kanzlei hat das Landgericht Berlin der Gegenseite die Kosten eines einstweiligen Verfügungsverfahrens auferlegt.

Was war geschehen?


Eine Wettbewerberin unseres Mandanten hatte eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Berlin gegen unseren Mandanten erwirkt, wonach unserem Mandanten verboten wurde, Lizenzkeys bei ebay anzubieten, ohne klar und verständlich über das Widerrufsrecht zu belehren.

Im einstweiligen Verfügungsverfahren hat unser Mandant dann unsere Kanzlei mit der Angelegenheit beauftragt. Da das gerichtliche Unterlassungsverbot in der Sache gerechtfertigt war, haben wir für unseren Mandanten eine Abschlusserklärung abgegeben und die Regelung in der einstweiligen Verfügung sofort als endgültige Regelung anerkannt.

Allerdings war unserem Mandanten vor der Zustellung der einstweiligen Verfügung keine Abmahnung zugestellt worden, weshalb wir Kostenwiderspruch gegen die einstweilige Verfügung eingelegt und beantragt haben, der Gegenseite die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens aufzuerlegen.


Hintergrund:

Gemäß § 93 ZPO sind die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen, wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten Anlass zur Erhebung der Klage  gegeben hat und den mit der Klage geltend gemachten und begründeten Anspruch im gerichtlichen Verfahren sofort anerkennt. Den Beklagten, der im Wettbewerbsprozess auf die Klageerhebung hin geltend macht, ihm sei eine außergerichtliche Abmahnung des Klägers nicht zugegangen, hat nach der Rechtsprechung grundsätzlich keinen Anlass zur Klage gegeben.

Sofern der Beklagte den Anspruch im Klageverfahren (bzw. im einstweiligen Verfügungsverfahren) sofort anerkennt, kann er nach beantragen, die Kosten des Klage- bzw des einstweiligen Verfügungsverfahrens dem Kläger gemäß § 93 ZPO aufzuerlegen. Allerdings trifft den Beklagten in diesem Fall grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 93 ZPO, d.h. er muss darlegen und nachweisen, dass ihm außergerichtlich keine Abmahnung zugestellt wurde. Da der Beweis einer negativen Tatsache naturgemäß schwierig ist, ist der Kläger jedoch – im Rahmen seiner sog. sekundären Darlegungslast – dazu verpflichtet, die genauen Umstände der Versendung der Abmahnung darzulegen und zu beweisen (vgl. Beschluss des BGH vom 21.12.2006, Az I ZB 17/06).


Landgericht Berlin legt die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens der Antragstellerin auf…


Das Landgericht Berlin hat im weiteren Verlauf des Verfahrens die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens der Gegenseite auferlegt. Die Gegenseite behauptete zwar unseren Mandanten außergerichtlich abgemahnt zu haben, trug dann jedoch in der Folge widersprüchlich zu den näheren Umständen der Absendung der Abmahnung vor. Das Landgericht Berlin entschied daraufhin, dass die Gegenseite die Kosten des Verfahrens zu tragen habe, da sie ihrer sekundären Darlegunslast hinsichtlich der Darlegung der genauen Umstände der Absendung der Abmahnung nicht in ausreichender Weise nachgekommen ist.

Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20.10.2016 können Sie hier in anonymisierter Form einsehen.

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Can62 Korkmaz24 profile pictureCan62 Korkmaz24
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