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Bildquelle: KI-generiert Info Info

Oberlandesgericht Köln weist Zahlungsklage eines Payment-Providers gegen unsere Mandantschaft im Wesentlichen ab

27. April 2015|inAllgemein, IT-Recht, Kanzlei-News|RA Jens Reininghaus

Unsere Mandantschaft betreibt einen Usenetdienst und bietet ihren Kunden Kreditkartenzahlungen bei Inanspruchnahme des Dienstes an. Die Kundengelder fließen dann über die Kreditkartenunternehmen an die angeschlossenen Banken, welche wiederum mit sogenannten Payment-Providern zusammenarbeiten. Die Payment-Provider wiederum arbeiten mit den Anbietern der Internetdienste zusammen und kehren die Kundengelder dann abzüglich einer Provision an die Betreiber der Internetdienste aus.

Nachdem das Vertragsverhältnis zwischen dem Payment-Provider und unserer Mandantschaft beendet wurde, kam es zum Streit über die Vergütung für die Errichtung eines ausländischen Firmenkonstrukts sowie über Schadensersatzansprüche des Payment-Providers aufgrund von angeblichen Vertragsstrafenzahlungen welche die Bank des Payment-Providers an die Kreditkartenfirmen wegen angeblich rechtswidriger Inhalte unserer Mandantschaft gezahlt haben soll. Es wurde behauptet, die Bank habe den Payment-Provider bezüglich dieser Vertragsstrafenzahlungen in Regress genommen und der Schaden sei dem Payment-Provider entstanden, so dass dieser wiederum unsere Mandantschaft in Regress nehmen wollte.

Der Payment-Provider mit Sitz in der Schweiz verklagte unsere Mandantschaft daraufhin in zwei verschiedenen Verfahren vor dem Landgericht Köln. Mit einer Klage verlangte der Payment-Provider rund 40.000,00 EUR Vergütung für die Errichtung des ausländischen Firmenkonstrukts. Mit einer weiteren Klage machte der Payment-Provider weitere 40.000,00 EUR Schadensersatz wegen der angeblichen Vertragstrafenzahlungen der Bank an das Kreditkartenunternehmen geltend.

Nachdem der Payment-Provider die angeblichen Vertragsstrafenzahlungen der Bank an das Kreditkartenunternehmen bzw. seine angeblichen Regresszahlungen an die Bank nicht nachweisen konnte, wurde die Klage auf Schadensersatz schließlich zurückgenommen und die Gegenseite hatte die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Klage auf Zahlung der weiteren 40.000,00 EUR für die Errichtung des ausländischen Firmenkonstrukts wurde in der 2. Instanz durch das Oberlandesgericht Köln ebenfalls im Wesentlichen abgewiesen.

Das Urteil des Oberlandesgericht Köln vom 27.02.2015 können Sie nachfolgend einsehen:

OLG-Köln-Urteil-vom-27-02-2015

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Sibyll Sewarte
18:58 18 Jan 26
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Julia K. profile picture
Julia K.
18:17 23 Dec 25
Sehr nette und kompetente Rechtsanwälte und Angestellte. Nur zu empfehlen!
ʎpoq ou profile picture
ʎpoq ou
18:07 21 Dec 25
Habe mich an Herrn Heck gewandt nachdem mir mein Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag präsentiert hat… war natürlich etwas nervös und durcheinander jedoch hat Herr Heck mich da souverän durch geleitet und auch beruhigt. Sehr netter und emphatischer Mensch. Wenn ich nochmal ein Problem im Arbeitsrecht habe wende ich mich wieder an ihn.
Can62 Korkmaz24 profile picture
Can62 Korkmaz24
09:06 30 Jul 25
Die Anwaltskanzlei kann ich mit gutem Gewissen empfehlen. Sehr kompetent und sehr zuverlässig. Herr Heck ist sehr engagiert in den Fällen die er betreut.
K. W. profile picture
K. W.
18:07 08 Jul 25
Herr Reininghaus hat mich in meinem Rechtsstreit sehr gut vertreten. Von der ersten Kontaktaufnahme bis hin zum Abschluss des Falls hat er und sein gesamtes Team mich bestens beraten.

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Tina Herschel profile picture
Tina Herschel
13:37 06 Jan 25
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Christiane Kuth profile picture
Christiane Kuth
08:07 18 Mar 24
Herr Heck ist ein super empathischer,geduldiger und freundlicher Anwalt. Er hat für mich als Klägerin das Beste rausgeholt,was ich ohne seine Hilfe nie geschafft hätte. Nochmals danke dafür.
Ich würde ihn immer wieder beauftragen und werde ihn wärmstens weiterempfehlen.👍👍👍
Juliana Katten profile picture
Juliana Katten
04:25 25 Jan 24
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