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Amtsgericht Düsseldorf zweifelt an der Richtigkeit der IP-Adressermittlung in Filesharing-Verfahren

18. Dezember 2015|inAllgemein, Kanzlei-News, Urheberrecht|RA Jens Reininghaus

Bereits mehrfach haben Gerichte Zweifel an der Richtigkeit der IP-Adressermittlungen in Filesharing-Verfahren geäußert. Die Zweifel der Gericht sind nach unserer Ansicht auch durchaus berechtigt und beruhen dabei auf zahlreichen Verfahren aus der Vergangenheit, in welchen erhebliche Fehler bei der angeblich beweiskräftigen Ermittlung von mutmaßlichen Urheberrechtsverletzungen – insbesondere bei der Feststellung und Zuordnung von IP-Adressen – im Zusammenhang mit Filesharing-Verfahren bekannt geworden sind.

Nach Ansicht der Gerichte sind diese hohen Fehlerquoten nur mit Zuordnungsproblemen der Provider sowie Schwierigkeiten bei der Zeitnahme – sowohl beim ermittelnden Unternehmen als auch beim Provider – zu erklären (vgl. hierzu z.B. LG Stuttgart, Urteil vom 28.06.2011 – AZ 17 o 39/11; Beschluss des OLG Köln vom 10.02.2011, Az.: 6 W 5/11; AG Hamburg Altona, Urteil vom 11.12.2007, Az. 316 C 127/07; LG Frankenthal, Beschluss vom 06.03.2009, Az. 6 O 60/09; LG Köln, Beschluss vom 25.09.2008, Az.: 109-1/08). Auch Staatsanwaltschaften haben in einigen Verfahren in der Vergangenheit festgestellt, dass die Quote der definitiv nicht zuzuordnenden IP-Adressen deutlich über 50% aller angezeigten Fälle lag, wobei in einem besonders eklatanten Fall die Fehlerquote sogar über 90% betragen haben soll. Einige Gericht gehen auch derzeit noch – völlig zu Recht – erst dann von der Richtigkeit der Ermittlung der IP-Adresse bei Filesharing-Verstößen aus, wenn auf mehrere Ermittlungen zu einem Anschluss verwiesen werden kann.

In einem von unserer Kanzlei vertretenen Fall vor dem Amtsgericht Düsseldorf wurde ebenfalls lediglich ein einziger angeblicher Verletzungszeitpunkt ermittelt und im Prozess vorgetragen, woraufhin wir u.a. auch die Richtigkeit der IP-Adressermittlung bestritten haben. Mit Verfügung vom 19.08.2015 hat das AG Düsseldorf sodann einen entsprechenden Hinweis an die Klägerseite erteilt. Das Gericht äußert auch in diesem Fall Zweifel an der korrekten Ermittlung der IP-Adresse, da auch in diesem Verfahren nur ein einziger angeblicher Verletzungszeitpunkt ermittelt und vorgetragen wurde.

Sofern in einer Abmahnung demnach nur einen einziger angeblicher Verletzungszeitpunkt mitgeteilt wird, dürfte – aufgrund der Fehleranfälligkeit der IP-Adressermittlungen – keine „tatsächliche Vermutung“ mehr dafür sprechen, dass die Urheberrechtsverletzung auch über den Internetanschluss des Anschlussinhabers erfolgt ist. Im Falle einer Klage durch die Rechteinhaber steigen die Aussichten auf einen erfolgreichen Prozess bereits aus diesem Grund enorm an.

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Can62 Korkmaz24
09:06 30 Jul 25
Die Anwaltskanzlei kann ich mit gutem Gewissen empfehlen. Sehr kompetent und sehr zuverlässig. Herr Heck ist sehr engagiert in den Fällen die er betreut.
K. W.
18:07 08 Jul 25
Herr Reininghaus hat mich in meinem Rechtsstreit sehr gut vertreten. Von der ersten Kontaktaufnahme bis hin zum Abschluss des Falls hat er und sein gesamtes Team mich bestens beraten.

Die Kommunikation war stets professionell, transparent, klar verständlich sowie schnell.

Vielen Dank nochmal!
Tina Herschel
13:37 06 Jan 25
Herr Heck ist ein unfassbar guter Anwalt. Menschlich und auf Augenhöhe habe ich mich sehr gut beraten gefühlt - er sagt ganz klar was erreichbar ist und was nicht.
Dank ihm habe ich vor Gericht erreichen können was ich wollte und kann endlich in Frieden mit der Sache abschließen. Dankeschön Herr Heck!
Christiane Kuth
08:07 18 Mar 24
Herr Heck ist ein super empathischer,geduldiger und freundlicher Anwalt. Er hat für mich als Klägerin das Beste rausgeholt,was ich ohne seine Hilfe nie geschafft hätte. Nochmals danke dafür.
Ich würde ihn immer wieder beauftragen und werde ihn wärmstens weiterempfehlen.👍👍👍
Juliana Katten
04:25 25 Jan 24
Herr Heck hat mich als Klägerin vertreten und hat, wie zu Beginn eingeschätzt, vollen Erfolg erzielt. Die Zusammenarbeit war stets kompetent, schnell und unkompliziert. Erwähnenswert auch die offene Kommunikation hinsichtlich Chancen, Kosten und Nutzen. Ich würde Herrn Heck immer wieder als Rechtsanwalt beauftragen!
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