Eine Abmahnung bzgl. des Zusatzes “unfrei versandte Rücksendungen werden nicht angenommen” in der Widerrufsbelehrung ist rechtens…
…wie das Landgericht Münster mit Urteil vom 04.04.2007 entschieden hat. Gemäß § 357 Abs. 2 BGB trägt grundsätzlich der Unternehmer im Falle der Rücksendung bei Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts die Kosten und die Gefahr der Rücksendung. Der Streitwert sei bei einer solchen Abmahnung auf 4.000,- € begrenzt, da sie nach Art und Umfang ohne